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Was ist und was macht ein Hausmeisterservice?

Die Hausmeister- bzw. Hausmeisterservicetätigkeit wird bezeichnet als Verrichtung von Arbeiten, die mehr praktischtechnischer Natur sind und den bestimmungsmäßigen Gebrauch sowie die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks und des Gebäudes gewährleisten sollen (AG Bremen, Urteil vom 22.11.1983, Az.: 7 C 275/83, WM 1984, 167; AG Dortmund, Urteil vom 20.02.1996, Az.: 125 C 13154/95, WM 1996, 561).

Ein Hausmeister/-service ist vom Hauseigentümer beauftragt, für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Technische und organisatorische Funktionen auszuüben. Privat-, Wohn- oder Bürohaus brauchen rundum Pflege – die Kosten sollen aber minimiert werden. Zuverlässige Wartung, schnelle Problemlösung sind im Interesse von Eigentümer, Vermieter und Mieter. Eine Reihe von Dienstleistungen rund ums Gebäude sollen Werterhaltung, Wohnwert und Funktion gleichermaßen sichern. Büroreinigung bis Parkplatzpflege, Kleinreparatur bis zu Sanierungsarbeiten, Durch Beauftragung eines Hausmeisterservice erhalten Sie alles aus einer Hand und sparen an den Kosten.

Ein Hausmeisterservice kann jedoch nicht einen ordentlichen Handwerksmeisterbetrieb ersetzen, sondern ergänzt diesen, da er nur gewisse Arbeiten und Dienstleistungen ausüben darf, welche wir Ihnen in unserem Leistungskatalog beschreiben.

Welche Leistungen sind steuerlich absetzbar? (Umlagefähigkeit)

Gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem Co2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche EkSt. vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Mieter können die Kosten für Schönheits- und Kleinreparaturen in ihrer Wohnung steuerlich absetzen. Vorraussetzung: Die Arbeiten wurden von einem Dienstleistungsunternehmen wie z.B. Hausmeisterservice, Maler, Handwerker etc. durchgeführt. Dazu muss dem Finanzamt eine Kopie der Rechnungen vorlegt werden. Wichtig dabei ist, dass der Mieter/Verbraucher diese Arbeiten hätte auch selbst erledigen können und diese in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen beispielsweise Fenster und Wohnung putzen, Renovierungsarbeiten oder das Beseitigen kleinerer Schäden.

Im Vordergrund muss dabei aber immer die Dienstleistung (Instandhaltung, Reinigung und Einhaltung der Ordnung im Haus) stehen, wir übernehmen für Sie alle umlagefähigen Arbeiten z.B.:

  • Annahme, Weiterleitung und sonstige Erledigung von Anzeigen der Mieter über erforderliche Reparaturen,
  • Bedienung und Überwachung eines Fahrstuhls,
  • Bedienung und Überwachung der Sammelheizung,
  • Bedienung und Überwachung der Warmwasserversorgungsanlage,
  • Behebung kleinerer Schäden,
  • Gartenpflege,
  • Hausreinigung,
  • Straßenreinigung.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Hausmeisterservice auf die vorgenannten Bereiche, sind die dadurch entstandenen Kosten in voller Höhe als Betriebskosten umlagefähig (AG Neumünster, Urteil vom 03.03.1994, Az.: 22 C 970/93, WM 1994, 284).

Sachaufwendungen sind keine Hausmeisterkosten; sie sind immer nur bei den Positionen abzugsfähig, bei denen dies vorgesehen ist. Braucht der Hausmeisterservice also etwa Düngemittel und Arbeitsgeräte, die er für die Gartenpflege benötigt, sind diese Ausgaben bei der Betriebskostenposition „Gartenpflege“ zu berücksichtigen. Die Arbeitskosten für das Tätigwerden wiederum sind Bestandteil der Hausmeisterservicekosten. Also sind nur die Arbeitskosten und die Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchskosten begünstigt, wenn diese auf der Rechnung separat aufgelistet und bargeldlos per Überweisung bezahlt wurden. Die Kosten richten sich nach den jeweiligen übertragenen Aufgaben und der Größe des Objektes. Auch beachten wir das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Verhältnis der entstehenden Kosten zu der Anzahl der Mieterparteien!

Warum sollten Sie eine selbstständige Firma damit beauftragen?

Bei festangestellten Hausmeistern haben Sie allerdings ein Problem und zwar sind die Verwaltungskosten wie z.B.

  • Abschluss von Mietverträgen,
  • Ablage der Korrespondenz mit Mietern, Handwerkern usw.,
  • Abwicklung eventueller Aus- und Umbauten,
  • laufende Instandhaltung und gegebenenfalls Instandsetzung einschließlich der damit zusammenhängenden Ausschreibungen, Abnahmen und Rechnungsprüfungen,
  • usw.

nicht umlagefähig. In diesem Fall sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen und nur die auf die Hausmeistertätigkeit entfallenden Kosten in der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen (AG Wuppertal, Urteil vom 14.07.1992, Az.: 95C 252/92, ZMR 1994, 372;AG Hannover, Urteil vom 29.09.1993, Az.: 552 C 7291/93, WM 1994, 435).

Bei Einschaltung und Beauftragung einer selbstständigen Hausmeisterfirma erübrigen sich diese Bedenken, da die Rechnungsstellung nur umlagefähige Positionen aufweisen. Die anfallenden Kosten können zu 100% an die Mieter verteilt werden.